Bedarfsorientierte Mindestsicherung berechnen

Hände eines Mannes liegen vor einem Taschenrechner und einem Kaffee am Tisch.
© 123rf.com/ dolgachov | Wir zeigen Ihnen, wie Ihre Leistungen berechnet werden.

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) ist eine Sozialleistung, die von der Bundesregierung am 1. September 2010 eingeführt wurde, zur Armutsbekämpfung in Österreich beitragen und soziale Ausgrenzung vermeiden soll. Sie löst die bisherige Sozialhilfe ab, wird als "Hilfe zur Selbsthilfe" gesehen und soll beim (Wieder-)Einstieg ins Berufsleben unterstützen. Mit den Mindestsicherungsrechnern können Sie die Höhe Ihrer Ansprüche kalkulieren.

Erstellt von: | akt. 7. Jänner 2025
Anzeige

Die Vorteile der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Vergleich zur Sozialhilfe sind u.a.:

  • einheitlichere Mindestsicherungsgesetze und Mindeststandards in allen Bundesländern (Bundesländer können allerdings zusätzliche oder höhere Leistungen gewähren und es können bundesländerspezifische Regelungen gelten)
  • Unterstützung bei der (Wieder-)Aufnahme von Erwerbstätigkeit mittels eines "WiedereinsteigerInnenfreibetrags"
  • Höhere Leistungen für Alleinerziehende
  • Einheitliche Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich von Vermögenswerten
  • E-Card für alle (anstelle der früheren Sozialhilfekrankenscheine)
  • Rechtssicherheit
Anzeige

Mindestsicherungsrechner

Hier erhalten Sie eine übersichtliche Aufschlüsselung, wie Sie die Mindestsicherung in Wien berechnen.

Das gesamte Haushaltseinkommen (Löhne, Arbeitslosengeld, Pensionen...) wird hierbei von den errechneten Mindeststandards abgezogen und die Differenz ausbezahlt. Die Mindeststandards richten sich nach Haushaltsgröße wie folgt (Stand 2025):

  • Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher: 1.209 €
  • Paare (pro Person): 846,5 â‚¬

Mindestsicherungsrechner nach Bundesländern:

Wien hat keinen eigenen Mindestsicherungsrechner!

Anzeige

Wo kann die Mindestsicherung beantragt werden?

Je nach Bundesland kann ein Mindestsicherungs-Antrag entweder bei Magistraten, Gemeindeämtern oder den Bezirkshauptmanschaften gestellt werden. Auch beim Arbeitsmarktservice (AMS) ist dies möglich.

Die Mindestsicherung wird 12 Mal jährlich ausbezahlt.

Zweck der Mindestsicherung

Mit der bedarfsorientierten Mindestsicherung soll gewährleistet sein, dass Menschen in Notlagen nicht unter einen bestimmten Mindeststandard fallen. Der Mindeststandard im Jahr 2025 beträgt 1.209 € für alleinstehende oder alleinerziehende Personen und orientiert sich an der sogenannten Ausgleichszulage für Pensionisten. Diese Zulage sichert Pensionsbeziehern, die im Inland leben, das Mindesteinkommen.

Die Ausgleichszulage soll jeder im Inland lebenden, Pension beziehenden Person ein Mindesteinkommen sichern, sofern deren Gesamteinkommen (Bruttopension zzgl. sonstigem Nettoeinkommen und eventuellen Unterhaltsansprüchen) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag liegen.

Abgesehen von finanzieller Unterstützung zum Lebensunterhalt und dem Wohnbedarf bietet die Mindestsicherung auch intensive Förderung bei der Jobsuche sowie Beratung durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Wer nicht krankenversichert ist, bekommt die E-Card und damit den gleichen Zugang zu Ärztinnen, Ärzten und Spitälern.

Gibt es Einkommen wie Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen o.ä. reduzieren diese den Anspruch auf die Mindestsicherung. Bezieht jemand Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und ist dieser Betrag niedriger als der Mindeststandard der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, kann eine zusätzliche Mindestsicherungsleistung beantragt werden.

Wie hoch ist Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld? Hier geht's zum » Arbeitslosengeldrechner.

Anzeige

Wer hat Anspruch auf Mindestsicherung?

Mit Stand 1. Januar 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern in Kraft: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg. In Wien wurde das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz teilweise umgesetzt, wobei die neuen Vermögensregelungen dort inzwischen ebenfalls gelten. In Tirol sind die entsprechenden Ausführungsgesetze noch nicht in Kraft, weshalb dort weiterhin die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer gelten.

In Österreich können Personen unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Sozialhilfe oder Mindestsicherung erheben. Nachfolgend sind die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen und Regelungen zusammengefasst:

1. Anspruchsvoraussetzungen für verschiedene Personengruppen

Österreichische Staatsbürger:innen

  • Uneingeschränkter Anspruch, wenn weitere Voraussetzungen wie Vermögens- und Einkommensgrenzen erfüllt sind.

EU-/EWR-Bürger:innen

  • Uneingeschränkter Anspruch, wenn sie:
    • Arbeitnehmer:innen in Österreich sind, oder
    • bereits länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.

Drittstaatsangehörige

  • Anspruch besteht nur, wenn sie:
    • mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben.

Asylberechtigte

  • Anspruch ab Zuerkennung des Schutzstatus als Flüchtling.

Subsidiär Schutzberechtigte

  • Anspruch ausschließlich auf Kernleistungen der Sozialhilfe (Grundversorgungsniveau).

Asylwerber:innen

  • Kein Anspruch auf Sozialhilfe oder Mindestsicherung.
Anzeige

2. Einkünfte und deren Anrechnung

Grundsätzlich müssen alle eigenen Mittel eingesetzt werden, bevor Sozialhilfe bezogen werden kann. Nicht angerechnet werden jedoch:

  • Freiwillige Geldleistungen von Wohlfahrtsorganisationen oder Dritten (unter bestimmten Bedingungen).
  • Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge und Pflegegeld.
  • Krisenzuwendungen (z. B. COVID-Hilfen, Teuerungsausgleiche).
  • Schmerzengelder, Versehrtenrenten und bestimmte Unfallversicherungsleistungen.
  • Kinderzuschläge nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener:innen.

Zusätzlich können Bundesländer Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) sowie Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung ausnehmen.

3. Erwerbstätigkeit und Arbeitsbereitschaft

  • Voraussetzung: Arbeitsfähige Personen müssen bereit sein, zumutbare Arbeit aufzunehmen.
  • Kürzungen: Sozialhilfeleistungen können gekürzt oder gestrichen werden, wenn zumutbare Arbeit, Sprachkurse oder Integrationsmaßnahmen verweigert werden.

Ausnahmen von der Erwerbsverpflichtung

Arbeitsfähigkeit wird nicht vorausgesetzt bei:

  • Erreichen des Regelpensionsalters (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre).
  • Betreuungspflichten für Kinder unter drei Jahren, sofern keine geeignete Betreuung vorhanden ist.
  • Pflege von Angehörigen mit Pflegegeld ab Stufe 3.
  • Sterbebegleitung oder Betreuung schwersterkrankter Kinder.
  • Laufender Schulausbildung oder Ausbildung, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde.
  • Vorliegen von Invalidität.

4. Vermögensregelungen

Bevor Sozialhilfe bezogen wird, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden. Ausnahmen gelten für:

  • Gegenstände zur Berufsausübung oder Befriedigung kultureller Bedürfnisse.
  • Fahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund von Behinderung benötigt werden.
  • Angemessenen Hausrat.

Schonvermögen

  • Bis 2025: 6.045 Euro pro Person.
  • Ab 2025: 7.254 Euro pro Person (laut Sozialhilfe-Grundsatzgesetz).

Wohnvermögen

  • Eigentumswohnungen und Eigenheime bleiben geschützt, solange sie dem Wohnbedarf der Antragsteller:innen oder ihrer Angehörigen dienen.
  • Grundbücherliche Sicherstellungen können erst nach drei Jahren ununterbrochenem Leistungsbezug durchgeführt werden.

Zusätzliche Regelungen

  • Wiedereinsteigerfreibetrag: Bis zu 35 % des monatlichen Nettoeinkommens für maximal 12 Monate, wenn eine Erwerbstätigkeit während des Sozialhilfebezugs aufgenommen wird.

Diese Regelungen können je nach Bundesland variieren, da die Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes den Ländern Freiräume lässt.

» Zum Antrag für Wien

Wir haben übrigens für Sie alle Möglichkeiten zusammengetragen, mit denen man schnell Geld verdienen kann, ohne viel zu arbeiten: Versuchen Sie es doch einmal mit Plasma oder Blut spenden?

Anzeige

Diese Geschichte teilen!


Hinterlassen Sie einen Kommentar!

Roland

15. April 2023 - 17:33 Uhr

Jeder deppert der arbeiten geht wenn einem das Geld dermassen nachgeschmissen wird ... einfach ein paar Jahre in Österreich bleiben und schon ist man versorgt bis ans Lebensende ....

Alle Kommentare anzeigen

Redaktion

21. August 2018 - 19:34 Uhr

Lieber Herr Mayer,das Bundesland Wien bietet keinen eigenen Mindestsicherungsrechner. Gründe dafür wurden leider nicht genannt.MfG aus der Redaktion

Harald

21. August 2018 - 17:06 Uhr

WO IST DER MINDESTSICHERUNGSRECHNER FÜR WIENßßßßßßßßßßßßßßßßßßßßßßß

Max

14. August 2017 - 21:18 Uhr

Warum, gibt es in der Bundeshauptstadt, keinen Mindestsicherungsrechner.

weitere interessante Beiträge